In Wien ist der Fenstertausch grundsätzlich bewilligungsfrei. Eine Bauanzeige bei der MA 37 ist nötig, wenn das Haus in einer Schutzzone liegt oder vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurde. Die Fenster eines Gebäudes müssen einheitlich aussehen. Ändern Sie die Fenstergrößen, kann zusätzlich die MA 19 eingebunden werden. Prüfen Sie den Einzelfall vor der Bestellung.
Wer in Wien Fenster tauscht, fragt sich zuerst: Muss ich das anzeigen oder bewilligen lassen? Die Antwort steht in der Bauordnung für Wien und im Leitfaden der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei). Dieser Ratgeber fasst die Regeln verständlich zusammen. Er ist keine Rechtsberatung; für Ihren Fall zählt die aktuelle Rechtslage und die Auskunft der Behörde. Wer entscheidet und zahlt, wenn Sie Mieterin, Mieter oder Eigentümer sind, klärt der Ratgeber Fenstertausch in Miete und Eigentum.
Wann ist der Fenstertausch bewilligungsfrei, wann braucht er eine Bauanzeige?
| Situation | Verfahren |
|---|---|
| Haus nach 1945 errichtet und nicht in einer Schutzzone | Weder Bewilligung noch Bauanzeige |
| Haus vor dem 1. Jänner 1945 errichtet | Bauanzeige |
| Haus in einer Schutzzone | Bauanzeige; Baubeginn erst nach vollständiger Anzeige und Wartefrist |
| Fenstergrößen werden wesentlich geändert | Prüfung durch die MA 37, gegebenenfalls Stellungnahme der MA 19 |
Grundlage ist § 62 der Bauordnung für Wien: Eine Bauanzeige genügt für den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden. Nach § 62a ist der Austausch sonst bewilligungsfrei. Das gilt nach dem Leitfaden der MA 37, Stand August 2021; prüfen Sie vor dem Tausch, ob sich die Rechtslage geändert hat.
Heißt bewilligungsfrei: ohne Pflichten?
Nein. Auch bewilligungsfreie Arbeiten müssen den Bauvorschriften entsprechen. Wenn dafür ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse nötig ist, muss der Bauherr einen berechtigten Fachbetrieb beauftragen (§ 62a Abs. 2). Entspricht die Ausführung nicht den Vorschriften, kann die Behörde Aufträge erteilen. In der Praxis heißt das: Lassen Sie den Tausch von einem Fachbetrieb durchführen und dokumentieren.
Wie finde ich heraus, ob mein Haus in einer Schutzzone liegt oder vor 1945 gebaut wurde?
- Fragen Sie die Hausverwaltung oder den Eigentümer nach Baujahr und Bauakt.
- Prüfen Sie den Wiener Flächenwidmungs- und Bebauungsplan auf wien.gv.at; dort sind Schutzzonen eingetragen.
- Fragen Sie im Zweifel bei der MA 37 (Baupolizei) nach, die für Bauanzeigen zuständig ist.
- Bitten Sie Ihren Fachbetrieb, Baujahr und Schutzzone in die Angebotsplanung einzubeziehen.
Viele Wiener Gründerzeithäuser wurden vor 1945 errichtet; dort ist die Bauanzeige die Regel.
Müssen alle Fenster gleich aussehen?
Ja, grundsätzlich. Nach § 85 Abs. 7 der Bauordnung müssen Fenster und Fenstertüren eines Gebäudes hinsichtlich Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, es sei denn, Unterschiede sind in der besonderen Gestaltung des Gebäudes begründet. Das gilt auch, wenn Sie nur Ihre Wohnung tauschen: Teilung, Profil und Farbe sollten zu den übrigen Fenstern der Fassade passen. Klären Sie das vor der Bestellung mit der Hausverwaltung, sonst drohen Beanstandungen und kostspielige Änderungen.
Was gilt, wenn ich die Fenstergröße ändern möchte?
Geringfügige Änderungen der Fenstergröße verändern die äußere Gestaltung laut Leitfaden der MA 37 nicht wesentlich; dann genügt die Bauanzeige. Ist unklar, ob das Vorhaben die äußere Gestaltung wesentlich verändert, kann die MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) eine Stellungnahme abgeben. Bei Bauanzeigepflicht oder Baubewilligungspflicht ist immer bei der MA 37 anzusuchen; vorab kann das Einvernehmen mit der MA 19 hergestellt werden.
Welche Anforderungen müssen neue Fenster erfüllen?
Beim Tausch gelten die OIB-Richtlinien. Für den Wärmeschutz verlangt OIB-Richtlinie 6 für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen in Wohngebäuden gegen Außenluft einen Wert von höchstens 1,40 W/m²K (Nicht-Wohngebäude: 1,70), bezogen auf das Prüfnormmaß. Schädliche Kondensation an der inneren Oberfläche ist zu vermeiden. Zu U-Werten finden Sie die Grundlagen im Ratgeber Fenster-Kennzahlen.
Was ist mit dem Lichteinfall?
Dickere Rahmen und Dämmung der Laibung verkleinern die Glasfläche. Für Aufenthaltsräume verlangt OIB-Richtlinie 3 eine Lichteintrittsfläche von mindestens 12 Prozent der Bodenfläche. Bei bestehenden Gebäuden sind Abweichungen zulässig, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau nicht verschlechtert wird. Das heißt: Fenster dürfen nicht erheblich schlechter belichten als der rechtmäßige Bestand. Ihr Fachbetrieb kann das beim Aufmaß prüfen.
Brauche ich einen Energieausweis?
Betrifft der Fenstertausch mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle, verlangt die Bauordnung (§ 62 Abs. 8 in Verbindung mit § 118) einen Energieausweis und einen Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme. Bei einer einzelnen Wohnung in einem großen Haus wird diese Schwelle in der Regel nicht erreicht; bei einem Gesamttausch in einem kleinen Haus kann sie erreicht werden.
Und wenn ich danach Sonnenschutz anbringen will?
Das nachträgliche Anbringen von Außenjalousien ist nach dem Leitfaden unter bestimmten Bedingungen bewilligungsfrei oder bewilligungsfähig, auch wenn die Lichteintrittsfläche geringfügig sinkt, weil der Schutz vor sommerlicher Überwärmung Vorrang hat. Welche Wiener Förderung es für Sonnenschutz gibt und was sie verlangt, steht im Ratgeber Wohnung im Sommer kühl halten.
Gilt das auch für Terrassentüren, Dachfenster und Haustüren?
Die Bauordnung nennt ausdrücklich Fenster und Fenstertüren; Terrassentüren und Balkontüren fallen darunter. Dachfenster sind Fenster im Sinn der Bauordnung, wenn sie als solche getauscht werden; Veränderungen an der Dachfläche oder an der Dachkonstruktion können dagegen andere Verfahren auslösen. Für Eingangstüren und Haustüren sind die Regeln nicht im selben Wortlaut genannt; fragen Sie im Zweifel vorab bei der MA 37 nach, bevor Sie bestellen. Den Kauf einer Haustür beschreibt der Ratgeber Haustür kaufen.
Welche Fehler passieren häufig?
- Bestellen vor dem Klären: Wer erst nach der Lieferung erfährt, dass eine Bauanzeige oder eine Abstimmung mit der Hausverwaltung nötig ist, riskiert teure Umplanungen.
- Uneinheitliche Teilung oder Farbe: Sie widerspricht dem Gebot des einheitlichen Erscheinungsbilds.
- Zu hoher Uw-Wert: Fenster, die die Anforderungen nicht erfüllen, bringen Probleme bei der Abnahme.
- Laibung nicht gedämmt: Es entstehen Wärmebrücken, die zu Kondenswasser und Schimmel führen.
- Fristen unterschätzt: In Schutzzonen kann die Wartefrist nach der Anzeige den Zeitplan verschieben.
Wie viel Zeit muss ich einplanen?
Ohne Bauanzeige können Sie sofort mit Planung und Bestellung beginnen. Bei Bauanzeigepflicht in Schutzzonen darf nach vollständigen Unterlagen erst nach einem Monat gebaut werden. Rechnen Sie zusätzlich Zeit für Aufmaß, Fertigung und Lieferung der Fenster ein; die Gesamtdauer nennen wir im Angebot. Beginnen Sie deshalb frühzeitig, am besten im Winter oder Frühjahr, wenn Sie bis zum Herbst fertig sein wollen.
Wie läuft eine Bauanzeige ab?
Die Bauanzeige stellen Bauherr oder Beauftragte bei der MA 37. Bei Schutzzonen darf nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erst nach einem Monat und nach Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen werden. Auf die Vorlage vollständiger Baupläne kann in bestimmten Fällen verzichtet werden. Wir unterstützen Sie bei der Planung und der Abstimmung mit Hausverwaltung und Behörde; die Leistungsseite Fenstertausch & Fenster nach Maß beschreibt den Ablauf.
Checkliste vor dem Fenstertausch in Wien
Das sollten Sie klären
- Baujahr des Hauses: vor oder nach dem 1. Jänner 1945?
- Liegt das Haus in einer Schutzzone?
- Teilung, Profil und Farbe der neuen Fenster mit der Fassade abstimmen.
- Uw-Wert höchstens 1,40 für Wohngebäude.
- Bauanzeige bei der MA 37, falls erforderlich, vor Baubeginn.
- Fachbetrieb mit Montage und Dokumentation beauftragen.
Häufige Fragen
Nein, in der Regel nicht. Eine Bauanzeige ist nötig, wenn das Haus vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurde oder in einer Schutzzone liegt.
Bei der MA 37 (Baupolizei) der Stadt Wien. Für Fragen zur äußeren Gestaltung kann die MA 19 eingebunden werden.
Fenster eines Gebäudes müssen ein einheitliches Erscheinungsbild haben. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die besondere Gestaltung des Gebäudes sie begründet.
Nach OIB-Richtlinie 6 höchstens 1,40 W/m²K, bezogen auf das Prüfnormmaß.
Nur wenn die Maßnahme mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betrifft.
Wir klären mit Ihnen vorab, ob eine Anzeige nötig ist, und unterstützen bei Unterlagen und Abstimmung.
Quellen
- Stadt Wien, MA 37: Fenstertausch – Leitfaden (Stand 27.08.2021), wien.gv.at/pdf/ma37/fenstertausch.pdf
- Bauordnung für Wien, § 62, § 62a, § 85, ris.bka.gv.at
- OIB: OIB-Richtlinien 3 und 6, oib.or.at
- Stadt Wien: Bauen und Wohnen – Baupolizei MA 37, bauen.wien.at
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