Wintergarten Bewilligung in Wien: Braucht man eine Baubewilligung?

In Wien gilt ein Wintergarten meist als Zubau. Ein Zubau ist jede Vergrößerung eines Gebäudes und braucht nach der Bauordnung eine Baubewilligung. Das hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer mit Glas umschlossenen Terrasse so entschieden. Wer ohne Bewilligung baut, riskiert einen Auftrag zum Rückbau. Fragen Sie vor dem Bau bei der Baupolizei nach.
In diesem Beitrag
- Braucht man für einen Wintergarten in Wien eine Bewilligung?
- Was ist ein Zubau?
- Gibt es ein Beispiel aus der Praxis?
- Was ist der Unterschied zu einem offenen Dach?
- Gilt das für kalte und warme Wintergärten?
- Welche Rolle spielt der Bebauungsplan?
- Was muss ich für die Wintergarten Bewilligung einreichen?
- Was gilt in Schutzzonen und im Kleingarten?
- Was passiert ohne Wintergarten Bewilligung?
- Darf ich als Mieter oder Wohnungseigentümer einen Wintergarten bauen?
- Haben die Nachbarn ein Mitspracherecht?
- Wo bekomme ich Auskunft?
- Was prüft die Behörde noch?
- So gehen Sie bei der Bewilligung für einen Wintergarten vor
Ein Wintergarten bringt Licht und Wohnraum. Aber darf man ihn einfach bauen? Die Frage nach der Wintergarten Bewilligung sollten Sie klären, bevor Sie bestellen. Denn ein Bau ohne Bewilligung kann teuer werden.
Hier erklären wir einfach, was die Wiener Bauordnung zur Wintergarten Bewilligung sagt. Dies ist nur eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Für Ihr Grundstück zählt die Auskunft der Baupolizei. Den Unterschied zwischen kaltem und warmem Wintergarten erklärt der Beitrag Kalter oder warmer Wintergarten?.
1Braucht man für einen Wintergarten in Wien eine Bewilligung?
In der Regel ja. Ein Wintergarten vergrößert ein Gebäude. In der Bauordnung für Wien heißt so etwas Zubau. Neu-, Zu- und Umbauten brauchen eine Baubewilligung, bevor man mit dem Bau beginnt.
Eine kleine Bauanzeige genügt in diesem Fall meist nicht. Die Wintergarten Bewilligung ist deshalb der sichere Weg. Ob in Ihrem Fall Ausnahmen gelten, sagt nur die Baupolizei. Fest steht: Für die Wintergarten Bewilligung reichen weder ein Anruf beim Hersteller noch das Wort des Nachbarn. Es braucht ein Verfahren bei der Behörde.
2Was ist ein Zubau?
Nach § 60 der Bauordnung für Wien sind Zubauten alle Vergrößerungen eines Gebäudes, waagrecht oder senkrecht. Eine Ausnahme sind Dachgauben. Es kommt also nicht darauf an, wie groß oder kleiner der Wintergarten ist. Entscheidend ist, dass das Gebäude größer wird oder ein neuer Raum entsteht.
Auch ein Wintergarten aus Glas und Rahmen zählt dazu, selbst wenn er leicht aussieht.
3Gibt es ein Beispiel aus der Praxis?
Ja. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 19. November 1996 einen Fall in Wien. Ein Eigentümer hatte eine überdachte Terrasse mit einer Glaskonstruktion und teils gemauerten Brüstungen geschlossen. So entstand ein zusätzlicher Raum. Eine Bewilligung dafür gab es nicht. Die Behörde ordnete an, die Bauteile zu entfernen und den genehmigten Zustand wiederherzustellen. Das Gericht bestätigte das.
Es hielt fest: Durch das Schließen der Terrasse ist ein Raum entstanden, und dafür war eine Bewilligung nötig. Es kommt auf das Ergebnis an, nicht auf jeden einzelnen Arbeitsschritt.
4Was ist der Unterschied zu einem offenen Dach?
Ein Wintergarten ist raumbildend: Er hat Wände aus Glas und ein Dach. Ein offenes Dach oder eine Pergola schließt keinen Raum. Dafür gelten andere Regeln. Eine Pergola ohne festes Dach ist laut Baupolizei immer bewilligungsfrei. Das erklärt der Ratgeber Wie beschatte ich Terrasse und Balkon?. Ein Carport mit festem Dach hat wieder eigene Bedingungen, wie der Beitrag Carport in Wien zeigt.
Sobald Sie Wände ergänzen, ändert sich die Einordnung. Ein Dach mit geschlossenen Glaswänden ist ein Wintergarten.
5Gilt das für kalte und warme Wintergärten?
Ja. Entscheidend ist nicht die Heizung, sondern ob ein Raum entsteht und das Gebäude größer wird. Auch ein kalter Wintergarten, der nur als Glasanbau dient, kann ein Zubau sein. Der warme Wintergarten bringt zusätzlich Anforderungen an Wärmeschutz und Belichtung mit, weil er Wohnraum wird.
6Welche Rolle spielt der Bebauungsplan?
Der Bebauungsplan legt fest, wo auf einem Grundstück gebaut werden darf. Er enthält zum Beispiel Baulinien, die Bauklasse, die bebaubare Fläche und Höhen. Ein Wintergarten darf nur dort stehen, wo der Plan Bauen erlaubt. Den Plan finden Sie online beim Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien. Die Baupolizei erklärt Ihnen, was für Ihre Adresse gilt.
Einen Blick in den Plan sollten Sie vor jeder Planung werfen, zum Beispiel auf Baulinien, Bauklasse und Höhen.
7Was muss ich für die Wintergarten Bewilligung einreichen?
Für die Baubewilligung braucht man ein Bauansuchen mit Plänen und Unterlagen. Die Bauordnung legt fest, was dazugehört (§§ 63 bis 65). Fehlen Unterlagen, setzt die Behörde eine Frist zur Nachbesserung. Das Verwaltungsgericht Wien hat in einem Fall ein Ansuchen als unvollständig bewertet.
Die Pläne erstellt in der Regel eine befugte Planverfasserin oder ein befugter Planverfasser, zum Beispiel ein Architekt oder Baumeister. Der Fachbetrieb liefert Daten zum Wintergarten. Die Einreichung selbst bleibt beim Bauherrn.
8Was gilt in Schutzzonen und im Kleingarten?
In Schutzzonen schützt die Stadt das Ortsbild. Dort sind zusätzliche Anforderungen an Aussehen und Material möglich, und Abweichungen müssen stilgerecht behoben werden. Bei Fenstern gilt Ähnliches, wie der Ratgeber Fenstertausch in Wien: Bewilligung zeigt. Im Kleingartengebiet gilt zusätzlich das Wiener Kleingartengesetz. Für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenwohnhäusern ist nach dem Gesetz eine Baubewilligung nötig. Auch ein Zubau an einem Kleingartenhaus braucht sie. Die Größen und Vorschriften im Kleingarten sind streng. Die Baupolizei hat dazu ein eigenes Merkblatt. Fragen Sie dort nach, bevor Sie planen. Wer in einer Schutzzone oder im Kleingarten plant, sollte besonders früh das Gespräch mit der Behörde suchen, denn dort sind Größe, Material und Lage oft eng geregelt und der Spielraum ist kleiner als anderswo.
9Was passiert ohne Wintergarten Bewilligung?
Nach der Bauordnung muss ein vorschriftswidriger Bau beseitigt werden, wenn keine nachträgliche Bewilligung vorliegt. Die Baubehörde darf den Abbruch verlangen. Wie solche Aufträge ablaufen, zeigt auch der Beitrag Zaunhöhe in Wien. Im oben genannten Fall musste der Eigentümer die Glaskonstruktion entfernen.
Das heißt: Sie zahlen den Bau, dann den Abbruch und müssen den früheren Zustand herstellen. Eine nachträgliche Bewilligung ist möglich, aber nicht sicher. Ob sie erteilt wird, hängt vom Bebauungsplan ab. Es ist deshalb viel günstiger, vorher zu fragen.
10Darf ich als Mieter oder Wohnungseigentümer einen Wintergarten bauen?
Ein Wintergarten verändert die Fassade und oft einen gemeinsamen Teil des Hauses. Deshalb brauchen Sie die Zustimmung der Eigentümerseite, bei Wohnungseigentum auch der anderen Eigentümer. Wer das Haus nicht allein besitzt, sollte das vorher klären. Sonst kann der Bau auch zivilrechtlich scheitern, selbst wenn die Behörde zustimmt.
11Haben die Nachbarn ein Mitspracherecht?
Bei einem Bewilligungsverfahren können Anrainer unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen erheben, zum Beispiel wenn der Zubau ihre Rechte berührt. Das gilt für bewilligungspflichtige Bauten. Ein Wintergarten, der nah an der Grundgrenze steht, löst eher Fragen aus als einer mitten im Garten. Auch Schattenwurf, Einblick und die Optik der Fassade sind Themen, die Nachbarn beschäftigen. Zeigen Sie Ihre Pläne früh und hören Sie zu. Sprechen Sie vorher mit den Nachbarn. Das erspart oft Streit und Verzögerungen. Wie es im Einzelfall aussieht, erklärt Ihnen die Baupolizei oder eine Planerin beziehungsweise ein Planer.
12Wo bekomme ich Auskunft?
Zuständig ist die Baupolizei der Stadt Wien (MA 37). Laut dem Leitfaden der Behörde aus dem Jahr 2021 gab es Parteienverkehr dienstags und donnerstags vormittags, Plansicht war an Werktagen vormittags möglich. Prüfen Sie die aktuellen Zeiten auf bauen.wien.at. Nehmen Sie Adresse, Grundstücksnummer und eine Skizze mit. Viele Fragen lassen sich so in einem Gespräch klären. Eine schriftliche Auskunft hilft, falls später etwas strittig wird.
13Was prüft die Behörde noch?
Neben dem Platz im Bebauungsplan geht es um Standsicherheit, Brandschutz, Wärmeschutz und Belichtung. Ein Wintergarten muss sicher stehen, Schnee- und Windlasten tragen und die Anforderungen an Gebäude erfüllen. Bei einem beheizten Wintergarten spielt der Wärmeschutz eine große Rolle. Verglasung, Dämmung und Anschlüsse müssen passen. Die Fachplanung gehört deshalb früh dazu. Fragen Sie den Fachbetrieb nach Angaben zu Verglasung, Rahmen und Tragwerk, damit die Unterlagen vollständig sind. So sieht die Behörde, dass der Bau auch technisch in Ordnung ist, und die Wintergarten Bewilligung wird nicht aus formalen Gründen verzögert.
14So gehen Sie bei der Bewilligung für einen Wintergarten vor
Fünf Schritte
- Idee skizzieren und Größe, Lage und Nutzung festlegen: kalt oder warm?
- Den Bebauungsplan ansehen und die MA 37 um Auskunft bitten.
- Befugte Planung beauftragen und Unterlagen zusammenstellen.
- Baubewilligung abwarten, erst dann bestellen und bauen.
- Wintergarten fachgerecht montieren und abnehmen lassen.
Wir montieren Wintergärten und Glasanbauten in Wien und Niederösterreich und besprechen mit Ihnen vorab, welche Unterlagen nötig sind. Mit der Behörde sprechen Sie als Bauherr selbst.
?Fragen und Antworten
- Brauche ich für einen Wintergarten in Wien eine Baubewilligung?
- In der Regel ja. Ein Wintergarten gilt meist als Zubau, und Zubauten brauchen nach der Wiener Bauordnung eine Baubewilligung.
- Was ist ein Zubau?
- Jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder senkrechter Richtung. Ausgenommen sind Dachgauben.
- Reicht eine Bauanzeige für einen Glasanbau?
- Meist nicht. Für einen raumbildenden Wintergarten ist in der Regel eine Baubewilligung nötig.
- Was passiert, wenn ich ohne Bewilligung baue?
- Die Behörde kann die Beseitigung anordnen. Im Beispiel von 1996 musste die Glaskonstruktion entfernt werden.
- Gilt das auch für einen kalten Wintergarten?
- Ja. Entscheidend ist, ob ein Raum entsteht und das Gebäude größer wird, nicht ob geheizt wird.
- Wer erstellt die Pläne für die Bewilligung?
- Eine befugte Planverfasserin oder ein befugter Planverfasser, zum Beispiel ein Architekt oder Baumeister.
Veröffentlicht am 11. Juni 2026 · Zuletzt geprüft am 9. Oktober 2026
Quellen
- Verwaltungsgerichtshof: Erkenntnis vom 19.11.1996, Zl. 96/05/0259 (Wintergarten als Zubau, § 60 Abs. 1 lit. a BO Wien), jusline.at
- Stadt Wien: Baupolizei MA 37 – Informationen zum Bauen, bauen.wien.at
- Stadt Wien: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, wien.gv.at/flaechenwidmung
- Stadt Wien, MA 37: Merkblatt Carport – Flugdach – Pergola, wien.gv.at/pdf/ma37/carport.pdf
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